Privathaftpflicht ab 35,45€ im Jahr

Optimal abgesichert in jeder Lebenssituation

Wenn ein Mensch einer anderen Person willentlich oder versehentlich Schaden zufügt, ist dieser für alle daraus resultierenden Kosten zur Verantwortung zu ziehen. Leider sind diese Kosten für Privatpersonen häufig kaum finanziell zu tragen. Damit Sie in einer solchen Situation in keine finanzielle Notlage geraten, sollten Sie den Abschluss einer Privathaftpflicht in Erwägung ziehen. Beachten Sie jedoch, dass eine solche Versicherung bestimmte Schadensfälle ausschließt, für die Sie einen gesonderten Vertrag abschließen müssen, wie beispielsweise eine KFZ-Versicherung. Eine Privathaftpflicht kann sich insbesondere in den zur Verfügung stehenden Einschlüssen von anderen privaten Haftpflichtversicherungen unterscheiden. Beispielsweise kann eine Privathaftpflicht andere Zusatzversicherungen ergänzen oder sogar vollständig enthalten. So kann der Versicherungsnehmer zwischen Tarifen wählen, die, sofern enthalten, die Bauherrnhaftpflicht oder Bestandteile der Gewässerschadenshaftpflicht beinhalten. In diesem Sinne steht dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit offen, einen Tarif zu wählen, der seinen persönlichen Ansprüchen an eine optimal und individuell auf ihn abgestimmte private Haftpflichtversicherung genügt.

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Wichtige Zusatzleistungen in der Privathaftpflicht, auf die Sie achten sollten:

Neben den normalen Leistungen wird bei der Privathaftpflicht auch ein erweiterter Versicherungsschutz mit zusätzlichen Leistungen angeboten. Der genaue Leistungsumfang variiert je nach Versicherer und Tarif.

Sachschäden durch nicht deliktfähige Kinder:
Kinder unter 7 Jahren (im Straßenverkehr unter 10 Jahren) sind nach dem Gesetz nicht deliktfähig. Das heißt sie haften für die von ihnen verursachten Schäden nicht. Eltern haften hingegen nur wenn sie die Aufsichtspflicht verletzt haben. Um einen Interessenskonflikt mit geschädigten Nachbarn oder bekannten zu vermeiden, leistet die Haftpflicht nach Wunsch des Versicherungsnehmers ohne Rechtspflicht. Andernfalls währt die Haftpflicht unberechtigte Ansprüche ab. Dies ist die maximale Summe die bei einem auftretenden Sachschaden, verursacht durch ein nicht deliktfähiges Kind übernommen wird von der Versicherung.
Schadenbeispiel: Ein sechsjähriges Kind macht mit einem Fußball die Scheibe des Nachbarn kaputt.

Forderungsausfallversicherung:
Eine Forderungsausfalldeckung greift, wenn Ihnen jemand Schaden zufügt und für diesen finanziell nicht aufkommen kann. Dies ist die Mindestsumme, die der Schaden betragen muss, damit die Forderungsausfallversicherung greift.

Rechtsschutz zur Ausfalldeckung:
Als Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen der Privathaftpflicht-Versicherung kann eine sehr hilfreiche Deckungserweiterung sein. Dieser Rechtsschutz hilft Ihnen bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Der Versicherer trägt bei Eintritt des Versicherungsfalles die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes und Gerichtskosten.

Privater und Dienstlicher Schlüsselverlust:
Bei dem Verlust von privaten/dienstlichen/beruflichen Schlüsseln übernimmt die Versicherung den Verlust bis zu dieser maximalen Höhe.

Be- und Entladeschäden an fremden Kfz:
Der Be-und Entladevorgang gehört zum Gebrauch des Fahrzeuges und ist daher normalerweise nicht über die Privathaftpflichtversicherung gedeckt. Schäden aus dem Be- und Entladevorgang müssten daher über die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert werden, dies führt in der Kfz-Versicherung zur Rabattrückstufung.
Durch diesen Einschluss sind Be- und Entladeschäden über die Privathaftpflichtversicherung mitversichert.

Ansprüche des Arbeitgebers aus Sachschäden:
Obwohl berufliche Risiken prinzipiell nicht im Rahmen der Privathaftpflicht-Versicherung gedeckt sind, wird mit diesem Einschluss auch bei gesetzlichen Haftpflichtansprüchen geleistet, die der VN unmittelbar seinem Arbeitgeber aus beruflichen, dienstlichen bzw. amtlichen Tätigkeiten zufügt. (Auf Wunsch des VN werden ggf. Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der VN/ die mitversicherte Person nach Grundsätzen der Arbeitnehmerhaltung nicht ersatzpflichtig ist.)

Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Sachen:
Maximale Summe, die die Versicherung übernimmt bei einem Schaden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Sachen eines Dritten.

Gefälligkeitsschäden:
Ein Gefälligkeitsschaden liegt vor, wenn die Ursache eines Schadens einer Gefälligkeitshandlung entspringt. Schadenbeispiel: Der Versicherte hilft beim Umzug eines Bekannten und verursacht hierbei ein Schaden.

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