In Corona-Zeiten arbeiten viele Menschen von zuhause aus, weil der Arbeitgeber das so verlangt. Das private Arbeitszimmer wird dann zum Home-Office. Doch unter welchen Voraussetzungen lassen sich die Kosten für das Arbeitszimmer in der Steuererklärung absetzen und was ist dabei zu beachten?
Will man die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten steuerlich absetzen, muss es als abgeschlossener Büroraum ausgestattet sein. Eine einfache Schreibtischecke im Wohnzimmer wird vom Finanzamt keinesfalls steuermindernd anerkannt. Neben dem separaten Arbeitszimmer muss genügend privater Wohnraum bleiben, das Home-Office darf nur beruflichen Zwecken dienen. Erlaubt ist allenfalls eine geringe private Mitnutzung von höchstens 10 Prozent, sonst ist grundsätzlich kein Steuerabzug möglich. Um die absetzbaren Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zu ermitteln, muss zunächst der prozentuale Anteil des Raums an der Gesamtwohnfläche berechnet werden. Mit diesem Prozentsatz lassen sich dann die laufenden Betriebskosten der Wohnung wie Miete, Heizung, Strom, Wasser, Grundsteuer, Müllentsorgung usw. auf das Home-Office umlegen. Bei den Gebühren für Telefon und Internet erkennen die Finanzbehörden meist 50 Prozent für Privatnutzung und 50 Prozent für berufliche Nutzung an. Die Kosten für die Ausstattung des Arbeitszimmers mit Schreibtisch, Regalen oder Bürogeräten sind sogar voll als Werbungskosten absetzbar.
Nur wer seine gesamte Berufstätigkeit im heimischen Arbeitszimmer ausübt, kann die Kosten auch in voller Höhe absetzen. Das gilt zum Beispiel für Freiberufler wie Journalisten, Steuerberater, Schriftsteller oder Künstler, die fast ausschließlich zuhause arbeiten. Steht nur für bestimmte Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann man maximal 1.250 Euro pro Jahr für das häusliche Arbeitszimmer geltend machen. Diese Regel gilt beispielsweise für Lehrer, Förster und Außendienstler – außerdem für alle Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber die Tätigkeit im Home-Office während der Corona-Krise zeitweise anordnet. Tipp: Lassen Sie sich als Nachweis für das Finanzamt von Ihrem Arbeitgeber schriftlich bescheinigen, für welchen Zeitraum er Sie ins Homeoffice geschickt hat.