Als Arbeitnehmer sollten Sie Ihr Recht auf betriebliche Altersvorsorge nutzen. Das Modell ist einfach: Der Arbeitgeber führt einen kleinen Teil Ihres Bruttogehalts steuer- und abgabenfrei an einen Versorgungsträger ab. Aus dem angesammelten Kapital erhalten Sie im Ruhestand dann eine laufende betriebliche Zusatzrente, die Ihnen hilft, den gewohnten Lebensstandard zu halten.
Sofern der Arbeitgeber keine andere Form der betrieblichen Altersversorgung (bAV) wie zum Beispiel einen Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse vorsieht, muss er auf Wunsch des Arbeitnehmers mindestens eine Direktversicherung anbieten. Die Direktversicherung ist eine private Rentenversicherung, die sich mit einem Berufsunfähigkeits-, Unfall- oder Hinterbliebenenschutz kombinieren lässt. Die Beiträge kommen aus dem Bruttogehalt des Beschäftigten, sie sind bis zu einer Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West steuer- und sozialabgabenfrei. Im laufenden Jahr 2019 kann man auf diese Weise bis zu 268 Euro im Monat in einer bAV ansparen, ohne dass für diesen Betrag Einkommensteuer und Sozialbeiträge abgezogen werden. Weitere 268 € monatlich lassen sich zumindest steuerfrei in eine Betriebsvorsorge umwandeln. Erst auf die späteren Rentenzahlungen wird Einkommenssteuer fällig, Krankenkassenbeiträge erst, wenn die Rente 155 € übersteigt. Das ist jedoch zu verkraften, denn wegen des geringeren Einkommens sinkt die Steuer- und Abgabenbelastung im Ruhestand ohnehin deutlich.
Wichtig: Guthaben aus einer betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht auf mögliches Arbeitslosengeld II oder andere Sozialleistungen angerechnet werden, die Direktversicherung ist also Hartz-IV-sicher. Und sollte der Vorsorgeträger wider Erwarten insolvent werden, ist das Vorsorgekapital durch die Protektor AG geschützt, eine Sicherungseinrichtung der deutschen Lebensversicherer. Übrigens: Ein Rechtsanspruch auf Zuschüsse vom Chef besteht zwar nicht, viele Arbeitgeber beteiligen sich aber freiwillig, aufgrund von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen finanziell an der bAV ihrer Beschäftigten.